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Im Ausland abgabenfrei einkaufen
Die folgenden Freimengen und Freigrenzen gelten für Waren des Reiseverkehrs, die Sie persönlich für den eigenen Bedarf oder als Geschenk mitführen.Diese Freimengen und Freigrenzen werden nur einmal pro Person und Tag gewährt. Es können ohne Zollabgaben und Steuern eingeführt werden:
Persönliche Gebrauchsgegenstände
Gebrauchte, persönliche Gegenstände wie· Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportgeräte, Foto-, Film- und Videokameras, tragbare Computer, Musikinstrumente und sonstige Gebrauchsgegenstände, welche in der Schweiz wohnhafte Reisende bei der Ausreise mitgenommen haben oder im Ausland wohnhafte Reisende während des Aufenthaltes in der Schweiz benützen und wieder ausführen.
Reiseproviant
Genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke für den Reisetag.
Barmittel
Bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Barmitteln (Bargeld, Wertpapieren u. a.) im Wert von über Fr. 10'000.- muss auf Befra-gung hin Auskunft über die Herkunft, den Verwendungszweck und die wirtschaftlich berechtigte Person erteilt werden. Weitere Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung bleiben vorbehalten.
Alkoholische Getränke und Tabak
Die Freimengen gelten nur für Personen ab 17 Jahren.
Andere Waren
Andere Waren des Reiseverkehrs sind bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.- pro Person abgabenfrei.
Ausgenommen von dieser Wertfreigrenze sind alkoholische Getränke, Tabakwaren und sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie z.B. Fleisch und Fleischwaren, Milch und Milchprodukte (ohne Käse und Quark), Öle und Fette, die gewisse Höchstmengen überschreiten.
Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren oder der im Ausland ausgeführten Reparatur- und Unterhaltsarbeiten Fr. 300.–, so sind alle Waren und Kosten abgabenpflichtig. Ein Zusammenrechnen (Kumulation) der Wertfreigrenze für mehrere Personen ist ausgeschlossen.
Einzelne Waren, die für sich eine ganze Einheit bilden, (sog. Warenposten wie z. B. Modelleisenbahn-Startset, Besteckkoffer, Satz Sommerreifen, zerlegtes Bett) können wertmässig nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden. Solche Warenposten sind, wenn sie die Wertfreigrenze von Fr. 300.- übersteigen, als Ganzes abgabenpflichtig.
Abgaben
Waren des Reiseverkehrs, welche die Wertfreigrenze von Fr. 300.-- übersteigen und damit grundsätzlich abgabenpflichtig sind, können zollfrei eingeführt werden (Ausnahmen: alkoholische Getränke, Tabakwaren und sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse). Indessen ist die Mehrwertsteuer von 2.4 % resp. 7.6 % des Wertes zu entrichten.
Das Vorweisen einer Quittung oder eines anderen Wertnachweises erleichtert die Zollveranlagung.
Abgabenpflichtige Waren sind unaufgefordert mündlich oder schriftlich zur Zollveranlagung anzumelden (s. a. Merkblatt 18.60 "Schriftliche Selbstanmeldung im Reiseverkehr").
Zuletzt aktualisiert am: 03.07.2009
http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_privat/zu_beachten/00350/index.html?lang=de